Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Reparaturen und Lieferungen

  1. Allgemeines
    1. Unsere allgemeinen Bedingungen gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers (Kunden) haben keine Gültigkeit.
    2. Bestellungen oder Aufträge sind für den Auftraggeber bindend; der Vertrag kommt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande.
    3. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen.
  2. Angebot, Kostenvoranschlag, Lieferumfang
    1. Angebote sind längstens eine Woche nach deren Abgabe bindend.
    2. Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich und als verbindlich verzeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt besonders dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.
    3. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere, wenn z. B. – der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat; – der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; – der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.
    4. Die Leistungen entsprechen dem zum Vertragszeitpunkt allgemein gültigen technischen Standard. Eventuell notwendige Änderungen behalten wir uns vor.
  3. Preis, Zahlungen, Pfandrecht
    1. Die Preise gelten ab Werk des Auftragnehmers, ausschließlich Verpackungen.
    2. Die Zahlung ist sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
    3. Bestehen aufgrund von Tatsachen, die dem Auftragnehmer erst nach Vertragsabschluss bekannt werden, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Leistet der Auftraggeber trotz Fristsetzung und der Androhung, Leistungen des Auftraggebers nach Ablauf der Frist abzulehnen, weder Vorkasse noch Sicherheit oder verweigert er sie endgültig, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
    4. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.
    5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Auftragnehmers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
    6. Der Auftragnehmer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Auftragnehmer über den Gegenwert verfügen kann.
    7. Die Forderungen des Auftragnehmers werden auch im Fall der Gewährung von Zahlungsfristen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Auftraggeber schuldhaft Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Tatsachen eintreten, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen lassen.
    8. Ist der Auftraggeber Unternehmer, darf gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend gemacht werden, wenn der ihnen zugrunde liegende Anspruch unbestritten rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Das gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 HGB.
    9. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, muss schriftlich und unverzüglich, d. h. spätestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
  4. Lieferfristen und Verzug
    1. Liefer- oder Ausführungsfristen und –termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Auftragnehmer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Auftrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung. Bei Zusatz- und Ereweiterungsaufträgen oder zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich die Frist entsprechend. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungs- / Liefertermin mitteilen.
    2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihren Ablauf der Liefergegenstand die Werkstatt des Auftragnehmers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft / Fertigstellung mitgeteilt ist. Ausführungsfristen beginnen mit der Übergabe des Reparaturgegenstandes bzw. der Bestellung. Die Einhaltung einer Reparaturfrist setzt die Überlassung des Reparaturgegenstandes durch den Auftraggeber zur vereinbarten Zeit voraus.
    3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes bzw. der Reparatur von erheblichem Einfluss sind und den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.
    4. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug (Annahmeverzug), wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstande abholt.
    5. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Abnahme, Gefahrenübergang, Transport
    1. Die Übergabe/Abnahme des Auftragsgegenstandes an / durch den Auftraggeber erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragnehmers. Ebenso der Gefahrenübergang.
    2. Wünscht der Auftraggeber Zustellung durch den Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.
    3. Ist der Auftraggeber Unternehmer und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über; jedoch ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
    4. Angelieferte Gegenstände sind auch, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.
    5. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Für Unternehmer gilt:
    1.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Auftragnehmer Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in laufender Rechnung bucht (Kontokorrent – Vorbehalt).
    1.2 Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Auftragnehmer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der den Wert des Liefergegenstandes im Verhältnis zu dem der diesen vermischten oder verbundenen Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.
    2. Für Auftraggeber, die nicht Unternehmer sind, gilt:
    2.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum / Miteigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages vor.
    2.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne Zustimmung des Auftragnehmers weiter zu veräußern oder mit anderen Sachen zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er die Forderung unter Ziffer 2.1 des Auftragnehmers nicht bezahlt hat.
    3. Für alle Auftraggeber gilt:
    3.1 Tritt der Auftragnehmer wegen vom Auftraggeber zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten (Ersatzteile, Montagekosten, Frachtkosten etc.) zzgl. MWSt. zu tragen, abzüglich evtl. Verwertungserlöse.
    3.2 Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
  7. Gewährleistung, Mängelrüge
    Der Aufragnehmer leistet Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist:
    1. Für Verbraucher gilt:
    1.1 Die Ansprüche bei Mängeln an einem gebrauchten, beweglichen Liefergegenstand verjähren vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 10 nach Ablauf von einem Jahr.
    2. Für Unternehmer gilt:
    2.1 Ansprüche und Rechte bei Mängeln an beweglichen, neu hergestellten Liefergegenständen verjähren vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 10 nach Ablauf von einem Jahr.
    2.2 Der Verkauf gebrauchter, beweglicher Liefergegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Für alle Auftraggeber gilt:
    3. Die Gewährleistungsfrist für Reparaturen beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
    4. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
    5. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach der Entgegennahme des Gegenstandes schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
    6. Teile, die auf Grund der Einsatzbedingungen einem natürlichen Verschleiß (Verschleißteile) ausgesetzt sind, unterliegen nicht der Gewährleistung.
    7. Weiterhin wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die durch unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Anwender oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, normale Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische und / oder elektrische / elektronische Einflüsse etc. entstanden sind.
    8. Ein evtl. entstehender Mangelbeseitigungsanspruch kann seitens des Auftragnehmers nur bedient werden, soweit die verkaufte bzw. reparierte Sache dem Hause des Auftragnehmers zwecks Mangelbeseitigung angeliefert wird.
    9. Eine Behebung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch eine andere Fachwerkstatt bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat in einem derartigen Sonderfall den Auftragnehmer über die Anschrift der Fachwerkstatt und die voraussichtlich anfallenden Kosten vorab zu unterrichten und dafür Sorge zu tragen, dass evtl. ausgebaute Teile dem Auftragnehmer innerhalb von 5 Tagen nach der Schadensbehebung vorliegen.
    10. Die vorstehenden Regelungen über die Verjährungsfristen gelten nicht bei Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden (§ 438 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
    11. Etwaige Garantiezusagen der Hersteller der vom Auftragnehmer vertriebenen Produkte an den Auftraggeber bleiben unberührt.
    12. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die entgegen Abschnitt VII /Pkt. 5 nicht unverzüglich vom Auftraggeber gemeldet werden.
  8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
    Schadensersatzansprüche des Auftraggebers / Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
    – in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
    – bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
    – wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
    – nach dem Produkthaftungsgesetz oder
    – bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit d en vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
    1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht es frei, am Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
    2. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so gelten für Erfüllungsort und Gerichtsstand die gesetzlichen Bestimmungen.
    3. Alle rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.
  10. Salvatorische Klausel
    Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
  11. Hinweis zur Umsetzung der neuen Informationspflichten nach dem Gesetz zur Alternativen Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten:
    Das Unternehmen Theodor Eberlei GmbH & Co. KG ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.